5.3.3. […] Hinsichtlich besonderer Erschwernisse bei einer Rückkehr macht der Beschwerdeführer geltend, er habe aufgrund seiner kurdischen Herkunft in seinem Heimatland mit massiven Repressalien zu rechnen. Wie bereits erwähnt, werden im Verfahren betreffend Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung asylrelevante Gründe nicht berücksichtigt. Der Einwand des Beschwerdeführers betrifft sämtliche in seinem Heimatland lebenden Personen kurdischer Herkunft. Insofern liegen keine Umstände vor, die in der Person des Beschwerdeführers bzw. seinem persönlichen Umfeld begründet sind, weshalb sie an dieser Stelle nicht berücksichtigt werden.