Steht fest, dass im konkreten Fall kein Härtefall vorliegt und die entsprechende Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern ist, wird in einem weiteren Schritt geprüft, ob der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist oder ob die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme erfüllt sind. Zu beachten ist dabei, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Härtefallprüfung dem Beschwerdeführer eine weit bessere Rechtstellung einräumt als eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen einer vorläufigen Aufnahme.