In diesen Fällen ist allenfalls die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in Betracht zu ziehen (Rundschreiben vom 17. September 2004 zur Praxis des Bundesamtes für Zuwanderung, Integration und Auswanderung [IMES, heute BFM] bei der Anwesenheitsregelung vom Ausländerinnen und Ausländern in schwerwiegenden persönlichen Härtefällen). Auch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden im Verfahren betreffend Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung asylrelevante Gründe nicht berücksichtigt. Art. 13 lit. f BVO bezweckt keinen Schutz gegen die Konsequenzen eines Krieges oder die Repressionen der Behörden.