II. 5.3. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob aufgrund der Aufenthaltsdauer sowie der persönlichen, familiären oder ökonomischen Verhältnisse des Beschwerdeführers von einem persönlichen Härtefall auszugehen ist bzw. ob seine Lebens- und Daseinsbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und somit die Nichtverlängerung der Bewilligung, d.h. die Rückkehr ins Heimatland, schwere Nachteile zur Folge haben würde. 344 Rekursgericht im Ausländerrecht 2007