{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2007-03-30", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-BE-2006-44_2007-03-30.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3474", "Checksum": "0af617675145f4f5c77a5f2cbb6ce4de"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-BE.2006.44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 30.03.2007 1-BE.2006.44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. 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II./5.3. und 7.).\n\n2007 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 343\n\nwilligung zur Vorbereitung der Heirat gestützt auf Art. 36 BVO seien\nin casu nicht erfüllt.\nDaran ändert auch nichts, dass die zweimonatige Bedenkfrist in\nder Zwischenzeit abgelaufen ist und offenbar am 8. März 2007 eine\nKonventions-Verhandlung durchgeführt wurde. Nach wie vor ist offen, ob das Scheidungsverfahren des zukünftigen Ehemannes der Beschwerdeführerin effektiv in Kürze rechtskräftig abgeschlossen sein\nwird. Es liegt weder in der Macht der Beschwerdeführerin noch ihres\nzukünftigen Ehemannes, allfällige Verzögerungen seitens seiner jetzigen Ehefrau oder seitens des Kantonsgerichts zu verhindern.\n\n98 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Wegweisung\nIm Verfahren betreffend Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung\nkönnen asylrelevante Gründe nicht berücksichtigt werden. Damit werden\nbei der Härtefallprüfung lediglich Umstände berücksichtigt, die in der\nPerson des betroffenen Ausländers bzw. in seinem persönlichen Umfeld\nbegründet sind. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass sich aufgrund der\ngeltend gemachten Gründe allenfalls der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erweisen kann (Erw. II./5.3. und 7.).\n\nAus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 30. März\n2007 in Sachen E.C. betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung\nund Wegweisung (1-BE.2006.44).\n\nAus den Erwägungen\n\nII. 5.3. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob aufgrund der Aufenthaltsdauer sowie der persönlichen, familiären oder ökonomischen\nVerhältnisse des Beschwerdeführers von einem persönlichen Härtefall auszugehen ist bzw. ob seine Lebens- und Daseinsbedingungen,\ngemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und somit die Nichtverlängerung\nder Bewilligung, d.h. die Rückkehr ins Heimatland, schwere\nNachteile zur Folge haben würde.\n344 Rekursgericht im Ausländerrecht 2007\n\nDabei ist zu beachten, dass kriegerische Ereignisse und staatliche Übergriffe oder ähnlichen Situationen im Heimatland der betroffenen Person, die den Vollzug einer Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich machen, im Rahmen der Härtefallprüfung\nnicht berücksichtigt werden. In diesen Fällen ist allenfalls die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in Betracht zu ziehen (Rundschreiben vom 17. September 2004 zur Praxis des Bundesamtes für Zuwanderung, Integration und Auswanderung [IMES, heute BFM] bei\nder Anwesenheitsregelung vom Ausländerinnen und Ausländern in\nschwerwiegenden persönlichen Härtefällen). Auch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden im Verfahren betreffend Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung asylrelevante Gründe\nnicht berücksichtigt. Art. 13 lit. f BVO bezweckt keinen Schutz gegen die Konsequenzen eines Krieges oder die Repressionen der Behörden. Gleichwohl sind besondere Erschwernisse im Heimatland im\nRahmen der Zumutbarkeit einer Rückkehr in persönlicher, familiärer\nund ökonomischer Hinsicht angemessen zu berücksichtigen (vgl.\nzum Ganzen anstatt Vieler BGE 2A.340/2001 vom 13. November\n2001, E. 4.c). Damit werden bei der Härtefallprüfung lediglich Umstände berücksichtigt, die in der Person des betroffenen Ausländers\nbzw. in seinem persönlichen Umfeld begründet sind. Nicht beachtet\nwerden demgegenüber Umstände, die sämtliche Personen mit vergleichbarem Hintergrund wie demjenigen des betroffenen Ausländers\ngleichermassen betreffen. Steht fest, dass im konkreten Fall kein\nHärtefall vorliegt und die entsprechende Aufenthaltsbewilligung\nnicht zu verlängern ist, wird in einem weiteren Schritt geprüft, ob der\nVollzug der Wegweisung zumutbar ist oder ob die Voraussetzungen\nfür eine vorläufige Aufnahme erfüllt sind. Zu beachten ist dabei, dass\ndie Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Härtefallprüfung dem Beschwerdeführer eine weit bessere Rechtstellung einräumt als eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen einer vorläufigen\nAufnahme.\nDementsprechend ist vorab zu prüfen, ob die Wegweisung für\nden Beschwerdeführer eine ungewöhnliche Härte im Sinne von Ziffer 654 der ANAG-Weisungen bedeutet.\n[…]\n2007 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 345\n\n"}