Nach Rücksprache mit den zuständigen Sozialbehörden und Abklärung der aktuellen Familienverhältnisse (insbesondere Arbeitssituation des Vaters der Kinder) wäre überdies zu prüfen gewesen, ob ein weiterer zumindest vorübergehender Verbleib der Beschwerdeführerin nicht auch geradezu im öffentlichen Interesse liegt. Jedenfalls genügt es nicht, erst nach Entzug der aufschiebenden Wirkung mit den entsprechenden Behörden Kontakt aufzunehmen und den Betroffenen sodann ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs im nachhinein vorzuwerfen, sie hätten sich nur ungenügend um eine alternative Betreuungsmöglichkeit bemüht, weshalb auch kein priva-