2.3. Das Vorliegen wichtiger Gründe und die Notwendigkeit einer Interessenabwägung sind auch im Beschwerdeverfahren zu beachten, wenn die Beschwerdeinstanz gestützt auf § 44 Abs. 2 VRPG die aufschiebende Wirkung entziehen will beziehungsweise ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder um Anordnung anderer vorsorglichen Massnahmen zu beurteilen hat (vgl. auch BGE 117 V 185 E. 2b S. 191). Hier wie dort kommt also dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit besondere Bedeutung zu (vgl. auch Gerold Steinmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsbeschwerdeverfahren und im Verwaltungsgerichtsverfahren, ZBl 94 [1993] S. 150).