Es ist somit nicht zulässig, den Entzug der aufschiebenden Wirkung ausschliesslich mit denselben Argumenten zu begründen, die zum Erlass der angefochtenen Verfügung geführt haben. Da jede behördliche Anordnung im öffentlichen Interesse liegen muss, reicht das öffentliche Interesse an der Anordnung selbst nicht aus, sonst würde § 44 Abs. 1 VRPG (Grundsatz der aufschiebenden Wirkung) keinen Sinn machen (Merker, Rz 29 zu § 44; Zwischenentscheid des Rekursgerichts vom 21. August 1998, BE.98.00042, E. 4c und Zwischenentscheid des Rekursgerichts vom 9. April 1999, BE.99.00010, E. 4c).