notwendiges Institut des Prozessrechts, um wirksamen Rechtsschutz zu gewährleisten. Indem die Durchsetzbarkeit der Verfügung im Rechtsmittelverfahren gehemmt wird, kann verhindert werden, dass durch den vorzeitigen Vollzug rechtliche oder tatsächliche Präjudizien geschaffen werden. Die Entscheidungsfreiheit der Beschwerdeinstanz und die Realisierbarkeit des Verfahrensergebnisses werden gewahrt (Michael Merker, Rz 5 und 6 zu § 44; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 242 f.). 2.1. Die aufschiebende Wirkung im Beschwerdeverfahren ist die Regel, ihr Entzug die Ausnahme.