A. Der Bruder der Beschwerdeführerin lebt mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz und hat zwei Kinder (geb. 2004 und 2005). Nachdem seine Ehefrau und Mutter der Kinder unmittelbar nach der Geburt des zweiten Kindes verstarb, erteilte das Migrationsamt des Kantons Aargau der Beschwerdeführerin die Bewilligung zu einem maximal sechsmonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz, damit diese für die beiden Kinder ihres Bruders sorgen konnte. Die Beschwerdeführerin reiste am 28. Januar 2006 in die Schweiz ein.