{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2006-09-22", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-BE-2006-38_2006-09-22.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3582", "Checksum": "ec3fc67b0da0741b406832c6a05de4aa"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-BE.2006.38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 22.09.2006 1-BE.2006.38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. 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Der Beschwerdeführer rügt weiter, ein Widerruf dürfe nur\ndann ausgesprochen werden, wenn dafür eine gewisse Dringlichkeit\nbestehe. Richtig ist, dass sich das Migrationsamt bei der Anordnung\neines Widerrufs einer Aufenthaltsbewilligung von sachlichen Überlegungen leiten lassen muss. Dass dem in casu nicht so war, ist nicht\nersichtlich. Zwar trifft es zu, dass das Migrationsamt in Fällen wie\ndem vorliegenden nach einer Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens oft die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verfügt.\nDies bedeutet aber nicht, dass ein Widerruf unzulässig wäre. Liegt\nder Zeitpunkt des Widerrufs wie hier mehrere Monate vor Ablauf der\nAufenthaltsbewilligung, ist der Widerruf jedenfalls dann nicht zu\nbeanstanden, wenn das Migrationsamt dem Interesse des Betroffenen\nan einer geordneten Ausreise durch Ansetzung einer - wie hier -\nangemessenen Ausreisefrist Rechnung trägt. Inwiefern zusätzlich\neine gewisse Dringlichkeit bestehen müsste, ergibt sich weder aus\ndem Gesetz noch ist es sonst ersichtlich.\nNachdem der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung im vorliegenden Fall bereits nach einem Aufenthalt von wenig mehr als einem\nJahr erfolgte, kann auch keine Rede davon sein, der Widerruf sei im\nVerhältnis zur bisherigen Aufenthaltsdauer als unverhältnismässig zu\nbezeichnen.\n4.4. Damit ist festzuhalten, dass der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung auch in Bezug auf die mildere Massnahme der\nNichtverlängerung verhältnismässig ist.\n\n86 Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Erteilung einer\nAufenthaltsbewilligung\nUnzulässiger Entzug der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren, da keine wichtigen Gründe im Sinne von § 44 Abs. 1 VRPG vorliegen\n(Erw. II.).\n\nAus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 22. September 2006 in Sachen M.C. betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden\nWirkung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (1-BE.2006.38).\n2006 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 419\n\nSachverhalt\n\nA. Der Bruder der Beschwerdeführerin lebt mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz und hat zwei Kinder (geb. 2004 und\n2005). Nachdem seine Ehefrau und Mutter der Kinder unmittelbar\nnach der Geburt des zweiten Kindes verstarb, erteilte das Migrationsamt des Kantons Aargau der Beschwerdeführerin die Bewilligung zu\neinem maximal sechsmonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz,\ndamit diese für die beiden Kinder ihres Bruders sorgen konnte.\nDie Beschwerdeführerin reiste am 28. Januar 2006 in die\nSchweiz ein. Am 21. Juni 2006 ersuchte sie um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und führte zur Begründung aus, die Situation\nhabe sich in der Zwischenzeit noch nicht stabilisiert und die Kinder\nseien nach wie vor auf ihre Betreuung angewiesen. Mit Verfügung\nvom 17. August 2006 lehnte das Migrationsamt das Gesuch ab, ordnete an, die Beschwerdeführerin habe die Schweiz bis zum 15. September 2006 zu verlassen und entzog einer allfälligen Beschwerde\ndie aufschiebende Wirkung.\nB. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am\n6. September 2006 Einsprache.\nC. Mit Zwischenentscheid vom 13. September 2006 wies der\nRechtsdienst des Migrationsamtes den Antrag auf Wiederherstellung\nder aufschiebenden Wirkung der Einsprache ab.\nD. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 14. September\n2006 (Posteingang am 15. September 2006) Beschwerde.\n\nAus den Erwägungen\n\nII. 1. Gemäss § 44 Abs. 1 VRPG hat eine Beschwerde aufschiebende Wirkung, wenn nicht durch besondere Vorschrift oder aus\nwichtigen Gründen in den angefochtenen Verfügungen und Entscheiden selbst etwas anderes bestimmt wird. Das bedeutet, dass die im\nDispositiv der angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen\nEntscheids angeordnete Rechtsfolge keine Wirkung entfaltet; die\nWirksamkeit wird aufgeschoben. Die aufschiebende Wirkung ist ein\n420 Rekursgericht im Ausländerrecht 2006\n\n"}