Er ist demnach mit den heimatlichen Verhältnissen nach wie vor vertraut. In beruflicher Hinsicht ist der Beschwerdeführer zur Zeit integriert. Es sind jedoch keine Anzeichen dafür vorhanden, dass er seine berufliche Tätigkeit ausschliesslich in der Schweiz ausüben könnte. Während 338 Rekursgericht im Ausländerrecht 2007