Der Beschwerdeführer lebt demnach seit über elf Jahren in der Schweiz. Es stellt sich die Frage, ob es ihm unter diesen Umständen zumutbar ist, zwecks Familienzusammenführung in sein Heimatland zurückzukehren. Der Beschwerdeführer reiste ursprünglich als Erwachsener im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein. Er hat demzufolge seine gesamte Kindheit und auch einen Teil des Erwachsenenlebens in seiner Heimat verbracht. Im Weiteren hält er sich gemäss eigenen Angaben regelmässig in seinem Heimatland auf. Zudem besitzt er dort auch einen Anteil an einer Liegenschaft. Er ist demnach mit den heimatlichen Verhältnissen nach wie vor vertraut.