Aus den Erwägungen II. 4.3. Nachfolgend ist zu klären, ob die Verweigerung des Familiennachzugs effektiv zu einem Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben führt, was nicht der Fall wäre, wenn es den Betroffenen zumutbar ist, das Familienleben im Ausland zu führen. Der Beschwerdeführer reiste im November 1995 in die Schweiz ein und heiratete eine Schweizer Bürgerin. Seit Juni 2001 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Der Beschwerdeführer lebt demnach seit über elf Jahren in der Schweiz.