{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2007-03-30", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-BE-2006-35_2007-03-30.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3471", "Checksum": "c271ed1eab85262a6ebac02e87827ae7"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-BE.2006.35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 30.03.2007 1-BE.2006.35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. 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Dem Beschwerdeführer ist es zuzumuten, seine Familie im Heimatland zusammenzuführen. Seine polnische Lebenspartnerin und das gemeinsame Kind haben keine derart enge Beziehung zur Schweiz, dass es ihnen unzumutbar wäre, diese zu verlassen (Erw. II./4.3.).\n\n2007 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 337\n\n95 Familiennachzug; Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8\nEMRK\nI.c. stellt die Verweigerung des Familiennachzugs keinen Eingriff in das\ndurch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben dar. Dem Beschwerdeführer ist es zuzumuten, seine Familie im Heimatland zusammenzuführen.\nSeine polnische Lebenspartnerin und das gemeinsame Kind haben keine\nderart enge Beziehung zur Schweiz, dass es ihnen unzumutbar wäre,\ndiese zu verlassen (Erw. II./4.3.).\n\nAus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 30. März\n2007 in Sachen M.K. betreffend Familiennachzug (1-BE.2006.35).\n\nAus den Erwägungen\n\nII. 4.3. Nachfolgend ist zu klären, ob die Verweigerung des Familiennachzugs effektiv zu einem Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1\nEMRK geschützte Familienleben führt, was nicht der Fall wäre,\nwenn es den Betroffenen zumutbar ist, das Familienleben im Ausland\nzu führen.\nDer Beschwerdeführer reiste im November 1995 in die Schweiz\nein und heiratete eine Schweizer Bürgerin. Seit Juni 2001 ist er im\nBesitz einer Niederlassungsbewilligung. Der Beschwerdeführer lebt\ndemnach seit über elf Jahren in der Schweiz. Es stellt sich die Frage,\nob es ihm unter diesen Umständen zumutbar ist, zwecks Familienzusammenführung in sein Heimatland zurückzukehren.\nDer Beschwerdeführer reiste ursprünglich als Erwachsener im\nRahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein. Er hat demzufolge seine gesamte Kindheit und auch einen Teil des Erwachsenenlebens in seiner Heimat verbracht. Im Weiteren hält er sich gemäss\neigenen Angaben regelmässig in seinem Heimatland auf. Zudem besitzt er dort auch einen Anteil an einer Liegenschaft. Er ist demnach\nmit den heimatlichen Verhältnissen nach wie vor vertraut. In beruflicher Hinsicht ist der Beschwerdeführer zur Zeit integriert. Es sind\njedoch keine Anzeichen dafür vorhanden, dass er seine berufliche\nTätigkeit ausschliesslich in der Schweiz ausüben könnte. Während\n338 Rekursgericht im Ausländerrecht 2007\n\nseines Aufenthalts in der Schweiz trat der Beschwerdeführer mehrmals strafrechtlich in Erscheinung, weshalb ihm das Migrationsamt\nmit Verfügung vom 6. Juni 2005 die Ausweisung androhte. In finanzieller Hinsicht geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer Schulden in Höhe von mehr als CHF 70'000.-- hat, und dass sein\nLohn gepfändet wurde. Damit kann er in gesellschaftlicher Hinsicht\nnicht als gut integriert angesehen werden. Von seiner Ehefrau lebt der\nBeschwerdeführer inzwischen getrennt und hat eine polnische\nStaatsangehörige als Lebenspartnerin. Zusammen mit dieser hat er\nein gemeinsames Kind, welches am 27. Februar 2003 geboren\nwurde. Seine jetzige Lebenspartnerin und das gemeinsame Kind sowie ein weiteres Kind der Lebenspartnerin aus einer früheren Beziehung sind Staatsangehörige von Polen. Sie halten sich zur Zeit in der\nSchweiz auf und sind bestrebt, eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Es gibt jedoch keine Hinweise darauf, dass sie besonders eng\nmit der Schweiz verbunden wären und es für sie deshalb unzumutbar\nwäre, die Schweiz zu verlassen. Ihre einzige Beziehung zur Schweiz\nscheint der Beschwerdeführer zu sein. Unbestritten ist, dass es dem\nBeschwerdeführer nach derart langem Aufenthalt in der Schweiz\nnicht leicht fallen dürfte, in sein Heimatland zurückzukehren. Nachdem es jedoch seiner Lebenspartnerin und dem gemeinsamen Kind\nzumutbar ist, die Schweiz zu verlassen, ist eine Zusammenführung\nder Familie auch in seinem Heimatland möglich. Damit ist er nicht\ngezwungen, zwischen seinem polnischen Kind und seinen Kindern\nim Heimatland zu wählen.\nNach dem Gesagten steht fest, dass eine Übersiedlung des Beschwerdeführers in sein Heimatland zwecks Familienzusammenführung zwar mit grossem Aufwand verbunden ist. Es sind jedoch keine\nunüberwindbaren Hindernisse ersichtlich, welche eine solche als unzumutbar erscheinen lassen.\n\n96 Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA; Pflegkind\nErteilung einer Aufenthaltsbewilligung für ein italienisches Pflegkind\ntrotz fehlender Pflegplatzbewilligung der in der Schweiz wohnhaften\nPflegeltern.\n"}