2007 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 337 95 Familiennachzug; Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK I.c. stellt die Verweigerung des Familiennachzugs keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben dar. Dem Beschwerdefüh- rer ist es zuzumuten, seine Familie im Heimatland zusammenzuführen. Seine polnische Lebenspartnerin und das gemeinsame Kind haben keine derart enge Beziehung zur Schweiz, dass es ihnen unzumutbar wäre, diese zu verlassen (Erw. II./4.3.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 30. März 2007 in Sachen M.K. betreffend Familiennachzug (1-BE.2006.35). Aus den Erwägungen II. 4.3. Nachfolgend ist zu klären, ob die Verweigerung des Fa- miliennachzugs effektiv zu einem Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben führt, was nicht der Fall wäre, wenn es den Betroffenen zumutbar ist, das Familienleben im Ausland zu führen. Der Beschwerdeführer reiste im November 1995 in die Schweiz ein und heiratete eine Schweizer Bürgerin. Seit Juni 2001 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Der Beschwerdeführer lebt demnach seit über elf Jahren in der Schweiz. Es stellt sich die Frage, ob es ihm unter diesen Umständen zumutbar ist, zwecks Familienzu- sammenführung in sein Heimatland zurückzukehren. Der Beschwerdeführer reiste ursprünglich als Erwachsener im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein. Er hat demzu- folge seine gesamte Kindheit und auch einen Teil des Erwachsenen- lebens in seiner Heimat verbracht. Im Weiteren hält er sich gemäss eigenen Angaben regelmässig in seinem Heimatland auf. Zudem be- sitzt er dort auch einen Anteil an einer Liegenschaft. Er ist demnach mit den heimatlichen Verhältnissen nach wie vor vertraut. In berufli- cher Hinsicht ist der Beschwerdeführer zur Zeit integriert. Es sind jedoch keine Anzeichen dafür vorhanden, dass er seine berufliche Tätigkeit ausschliesslich in der Schweiz ausüben könnte. Während 338 Rekursgericht im Ausländerrecht 2007 seines Aufenthalts in der Schweiz trat der Beschwerdeführer mehr- mals strafrechtlich in Erscheinung, weshalb ihm das Migrationsamt mit Verfügung vom 6. Juni 2005 die Ausweisung androhte. In finan- zieller Hinsicht geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdefüh- rer Schulden in Höhe von mehr als CHF 70'000.-- hat, und dass sein Lohn gepfändet wurde. Damit kann er in gesellschaftlicher Hinsicht nicht als gut integriert angesehen werden. Von seiner Ehefrau lebt der Beschwerdeführer inzwischen getrennt und hat eine polnische Staatsangehörige als Lebenspartnerin. Zusammen mit dieser hat er ein gemeinsames Kind, welches am 27. Februar 2003 geboren wurde. Seine jetzige Lebenspartnerin und das gemeinsame Kind so- wie ein weiteres Kind der Lebenspartnerin aus einer früheren Bezie- hung sind Staatsangehörige von Polen. Sie halten sich zur Zeit in der Schweiz auf und sind bestrebt, eine Aufenthaltsbewilligung zu er- halten. Es gibt jedoch keine Hinweise darauf, dass sie besonders eng mit der Schweiz verbunden wären und es für sie deshalb unzumutbar wäre, die Schweiz zu verlassen. Ihre einzige Beziehung zur Schweiz scheint der Beschwerdeführer zu sein. Unbestritten ist, dass es dem Beschwerdeführer nach derart langem Aufenthalt in der Schweiz nicht leicht fallen dürfte, in sein Heimatland zurückzukehren. Nach- dem es jedoch seiner Lebenspartnerin und dem gemeinsamen Kind zumutbar ist, die Schweiz zu verlassen, ist eine Zusammenführung der Familie auch in seinem Heimatland möglich. Damit ist er nicht gezwungen, zwischen seinem polnischen Kind und seinen Kindern im Heimatland zu wählen. Nach dem Gesagten steht fest, dass eine Übersiedlung des Be- schwerdeführers in sein Heimatland zwecks Familienzusammenfüh- rung zwar mit grossem Aufwand verbunden ist. Es sind jedoch keine unüberwindbaren Hindernisse ersichtlich, welche eine solche als un- zumutbar erscheinen lassen. 96 Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA; Pflegkind Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für ein italienisches Pflegkind trotz fehlender Pflegplatzbewilligung der in der Schweiz wohnhaften Pflegeltern.