instanzliche Verfahren zugesprochenen Entschädigung fest. Für den Beschwerdeführer war damit nicht ersichtlich, welche Positionen des für das Einspracheverfahren geltend gemachten Aufwandes akzeptiert bzw. gekürzt wurden. Unter diesen Umständen war er aber nicht in der Lage, die Kürzungen nachzuvollziehen und gegebenenfalls anzufechten. Dies umso weniger als das Rekursgericht gemäss Kognitionsbeschränkung von § 9 Abs. 2 EGAR keine Ermessensüberprüfung vornehmen darf und ein Betroffener somit konkret darzulegen hat, welche Kürzungen er als willkürlich erachtet. Personalrekursgericht 2007 Auflösung Anstellungsverhältnis 355