Dabei ist mitentscheidend, mit welcher Kognition die Rechtsmittelinstanz den Entscheid überprüfen kann. 4.3.2. Im vorliegenden Fall teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Mai 2006 mit, sie setze die Entschädigung für das Einspracheverfahren auf 80% der für das erst- 2007 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 351