Akzeptiert die entscheidende Behörde einen Teil der Argumente des betroffenen Rechtsvertreters und weicht sie im Entscheid von der angekündigten Kürzung ab, hat sie darzulegen, welche Positionen akzeptiert und welche Positionen gekürzt werden. Massgebend im Hinblick auf die Begründungsdichte ist, dass der betroffene Rechtsvertreter in der Lage sein muss, die vorgenommenen Kürzungen nachzuvollziehen und gegebenenfalls im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens anzufechten. Dabei ist mitentscheidend, mit welcher Kognition die Rechtsmittelinstanz den Entscheid überprüfen kann.