Wird von einem Rechtsvertreter eine detaillierte Kostennote einverlangt und wird ihm anschliessend im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs mitgeteilt, welche Positionen der Kostennote weshalb und um wie viel gekürzt werden sollen, erscheint es im Hinblick auf die Begründungspflicht zulässig, im Entscheid lediglich auf die angekündigte Kürzung zu verweisen, sofern an dieser festgehalten wird. Führt der betroffene Rechtsvertreter jedoch im Rahmen seines rechtlichen Gehörs konkret aus, weshalb er die beabsichtigte Kürzung nicht hinnehmen will, hat sich die entscheidende Behörde mit den Argumenten auseinander zu setzen.