Grundsätzlich ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden. Wird von einem Rechtsvertreter eine detaillierte Kostennote einverlangt und wird ihm anschliessend im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs mitgeteilt, welche Positionen der Kostennote weshalb und um wie viel gekürzt werden sollen, erscheint es im Hinblick auf die Begründungspflicht zulässig, im Entscheid lediglich auf die angekündigte Kürzung zu verweisen, sofern an dieser festgehalten wird.