II. 4.3. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz einen begründeten Entscheid erlassen. Zu prüfen ist, ob dieser den gesetzlichen Anforderungen entspricht. 4.3.1. Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid vom 12. Juni 2006 aus, man halte an den Kürzungen gemäss Schreiben vom 24. Mai 2006 fest, soweit nicht darauf zurückgekommen werde. Der Zeitaufwand für das erstinstanzliche Verfahren, sowie die Auslagen für das erstinstanzliche und das Einspracheverfahren würden akzeptiert. Die Entschädigung für das Einspracheverfahren werde ermessensweise auf 80% derjenigen vor der Vorinstanz festgesetzt. Grundsätzlich ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden.