{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2007-11-22", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-BE-2006-27_2007-11-22.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3476", "Checksum": "164355e7f8c8848ef50a60e0d049669b"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-BE.2006.27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 22.11.2007 1-BE.2006.27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. 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II./4.3.).\n\n2007 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 349\n\nnach dem Vollzug der Wegweisung nicht entsprechend betreut werden kann, zumal eine psychiatrische Behandlung auch im Heimatland möglich ist. Derartige Massnahmen wären insbesondere dann in\nBetracht zu ziehen bzw. in die Wege zu leiten, wenn der Beschwerdeführer nicht dazu bewegt werden kann, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren. Diesfalls wäre allenfalls zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in Begleitung eines Arztes auszuschaffen und gegebenenfalls direkt in eine psychiatrische Klinik einzuweisen wäre, wie\ndies der Kantonsarzt bereits in seiner Stellungnahme vom 27. April\n2006 anregte. Im Weiteren gibt es keine Hinweise darauf, dass die\nnotwendige Behandlung nur in der Schweiz sichergestellt werden\nkönnte.\nNach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder unzumutbar\nsein sollte.\n8.3. Anzumerken bleibt, dass selbst wenn sich die Situation wider Erwarten ändern und der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers aus gesundheitlichen Gründen unmöglich würde,\nlediglich eine vorläufige Aufnahme zu beantragen wäre. Dies hätte\njedoch nicht zur Folge, dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen wäre.\n\n100 Unentgeltliches Honorar; Kürzung von unentgeltlichem Honorar;\nBegründungspflicht\nDie Behörden sind beim Erlassen eines Entscheides verpflichtet, sich mit\nden Argumenten des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, um ihrer\nBegründungspflicht nachzukommen (Erw. II./4.3.).\n\nAus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 22. November 2007 in Sachen F.H. betreffend unentgeltliches Honorar (1-BE.2006.27).\n350 Rekursgericht im Ausländerrecht 2007\n\nAus den Erwägungen\n\nII. 4.3. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz einen begründeten Entscheid erlassen. Zu prüfen ist, ob dieser den gesetzlichen\nAnforderungen entspricht.\n4.3.1. Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid vom 12. Juni\n2006 aus, man halte an den Kürzungen gemäss Schreiben vom\n24. Mai 2006 fest, soweit nicht darauf zurückgekommen werde. Der\nZeitaufwand für das erstinstanzliche Verfahren, sowie die Auslagen\nfür das erstinstanzliche und das Einspracheverfahren würden akzeptiert. Die Entschädigung für das Einspracheverfahren werde ermessensweise auf 80% derjenigen vor der Vorinstanz festgesetzt.\nGrundsätzlich ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden. Wird\nvon einem Rechtsvertreter eine detaillierte Kostennote einverlangt\nund wird ihm anschliessend im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs mitgeteilt, welche Positionen der Kostennote weshalb\nund um wie viel gekürzt werden sollen, erscheint es im Hinblick auf\ndie Begründungspflicht zulässig, im Entscheid lediglich auf die angekündigte Kürzung zu verweisen, sofern an dieser festgehalten\nwird.\nFührt der betroffene Rechtsvertreter jedoch im Rahmen seines\nrechtlichen Gehörs konkret aus, weshalb er die beabsichtigte Kürzung nicht hinnehmen will, hat sich die entscheidende Behörde mit\nden Argumenten auseinander zu setzen. Akzeptiert die entscheidende\nBehörde einen Teil der Argumente des betroffenen Rechtsvertreters\nund weicht sie im Entscheid von der angekündigten Kürzung ab, hat\nsie darzulegen, welche Positionen akzeptiert und welche Positionen\ngekürzt werden. Massgebend im Hinblick auf die Begründungsdichte\nist, dass der betroffene Rechtsvertreter in der Lage sein muss, die\nvorgenommenen Kürzungen nachzuvollziehen und gegebenenfalls\nim Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens anzufechten. Dabei ist mitentscheidend, mit welcher Kognition die Rechtsmittelinstanz den\nEntscheid überprüfen kann.\n4.3.2. Im vorliegenden Fall teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Mai 2006 mit, sie setze die\nEntschädigung für das Einspracheverfahren auf 80% der für das erst-\n2007 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 351\n\ninstanzliche Verfahren zugesprochenen Entschädigung fest. Für den\nBeschwerdeführer war damit nicht ersichtlich, welche Positionen des\nfür das Einspracheverfahren geltend gemachten Aufwandes akzeptiert bzw. gekürzt wurden. Unter diesen Umständen war er aber nicht\nin der Lage, die Kürzungen nachzuvollziehen und gegebenenfalls\nanzufechten. Dies umso weniger als das Rekursgericht gemäss Kognitionsbeschränkung von § 9 Abs. 2 EGAR keine Ermessensüberprüfung vornehmen darf und ein Betroffener somit konkret darzulegen\nhat, welche Kürzungen er als willkürlich erachtet.\nPersonalrekursgericht\n2007 Auflösung Anstellungsverhältnis 355\n\nI. Auflösung Anstellungsverhältnis\n\n101 Auflösung Anstellungsverhältnis, Primarlehrperson.\n- Abgrenzung zwischen mangelnder Eignung einerseits und Mängeln\nin der Leistung andererseits (Erw. II/3.2).\n- Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Kündigung\naufgrund mangelnder Eignung nicht erfüllt (Erw II/3.3).\n\nAus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 30. April 2007 in Sachen T. gegen Einwohnergemeinde O. (2-KL.2006.6).\n\nAus den Erwägungen\n\n"}