Inwiefern zusätzlich eine gewisse Dringlichkeit bestehen müsste, ergibt sich weder aus dem Gesetz noch ist es sonst ersichtlich. Nachdem der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung im vorliegenden Fall bereits nach einem Aufenthalt von wenig mehr als einem Jahr erfolgte, kann auch keine Rede davon sein, der Widerruf sei im Verhältnis zur bisherigen Aufenthaltsdauer als unverhältnismässig zu bezeichnen. 4.4. Damit ist festzuhalten, dass der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung auch in Bezug auf die mildere Massnahme der Nichtverlängerung verhältnismässig ist.