Seit der Trennung von seiner Ehefrau im November 2005 musste er damit rechnen, dass das Migrationsamt den Widerruf seiner Verfügung aussprechen würde. Zweifellos bewusst wurde ihm dies Ende März 2006, als ihm das Migrationsamt des rechtliche Gehör betreffend Wegweisung gewährte. Er hatte demnach auf jeden Fall vier Monate Zeit, sich auf die bevorstehende Wegweisung einzustellen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der offensichtlich bestehenden ehelichen Probleme auch nicht darauf ver- 418 Rekursgericht im Ausländerrecht 2006