Dies, obschon der Beschwerdeführer seit dem 9. November 2005 von seiner Ehefrau getrennt gelebt hatte. Am 23. März 2006 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Wegweisung aus der Schweiz wegen Getrenntlebens gewährt und am 27. April 2006 verfügte das Migrationsamt den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und ordnete an, der Beschwerdeführer habe die Schweiz 60 Tage nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Unter Berücksichtigung des Empfangs der Verfügung und der 20-tägigen Rechtsmittelfrist hätte der Beschwerdeführer die Schweiz somit frühestens per 17. Juli 2006 verlassen müssen.