Nachfolgend ist deshalb einzig zu prüfen, ob die Anordnung des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung in Bezug auf das Absehen von einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einem Ermessensmissbrauch darstellt. 4.3.1. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer erstmals am 4. Februar 2005 eine bis 31. Januar 2006 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 1. Dezember 2005 verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung bis zum 31. Januar 2007. Dies, obschon der Beschwerdeführer seit dem 9. November 2005 von seiner Ehefrau getrennt gelebt hatte.