O., S. 93, Rz. 441). Der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung stellt dann eine schärfere Massnahme als deren blosse Nichtverlängerung dar, wenn der mit dem Widerruf festzulegende Ausreisezeitpunkt vor Ablauf der Aufenthaltsbewilligung terminiert wird. In solchen Fällen ist die Behörde verpflichtet, die Verhältnismässigkeit des Widerrufs auch in Bezug auf die mildere Massnahme der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu prüfen. 4.2.2. Zwar ist dem vorinstanzliche Entscheid nicht explizit zu entnehmen, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung auch in Bezug auf deren Nichtverlängerung als verhältnismässig erachtet wurde.