b ANAG ist die Behörde zwar grundsätzlich berechtigt, eine Aufenthaltsbewilligung bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes zu widerrufen. Nachdem die genannte Bestimmung aber als "Kann-Vorschrift" formuliert wurde, gewährt sie den Behörden einen Ermessensspielraum für den Entscheid im Einzelfall. In ihrem Rechtsfolgeermessen sind die Behörden indessen nicht frei, sondern haben sich insbesondere von den verfassungsmässigen Grundsätzen der Rechtsgleichheit, der Verhältnismässigkeit sowie der Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen leiten zu lassen (Häfelin/Müller/ Uhlmann, a.a.O., S. 93, Rz. 441).