Bei Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung bezieht sich das behördliche Ermessen einzig auf die Frage, ob die damit verbundene Wegweisung als solche angemessen ist, insbesondere, ob sie einen Härtefall begründet. Insoweit der Beschwerdeführer die Wegweisung als solche beanstandet, ist die Beschwerde mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen ("Härtefallprüfung") abzuweisen. 4.2.1. Anders verhält es sich, wenn die Fremdenpolizeibehörde eine Aufenthaltsbewilligung widerruft. Gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG ist die Behörde zwar grundsätzlich berechtigt, eine Aufenthaltsbewilligung bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes zu widerrufen.