Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers in zulässiger Weise mit der "Bedingung" des Zusammenlebens verbunden hat. Nachdem die Ehegatten getrennt leben, ist diese "Bedingung" nicht mehr erfüllt. Damit erweist sich die Rechtsfolge des Widerrufs als grundsätzlich zulässig. (…) 4.1. Bei Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung bezieht sich das behördliche Ermessen einzig auf die Frage, ob die damit verbundene Wegweisung als solche angemessen ist, insbesondere, ob sie einen Härtefall begründet.