17 Abs. 2 ANAG also nach ordnungsgemässem und ununterbrochenem Aufenthalt von fünf Jahren in der Schweiz, können die Ehegatten unbeschadet ihrer Aufenthaltsrechte getrennten Wohnsitz nehmen. 2.5.3. Unter diesen Umständen steht fest, dass sich die Auflage des Zusammenlebens in ehelicher Gemeinschaft sowohl auf eine gesetzliche Grundlage stützen kann als auch grundsätzlich verhältnismässig ist. 2.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Auflage des Zusammenlebens in ehelicher Gemeinschaft eine "Bedingung" im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG darstellt und das Migrationsamt die 416 Rekursgericht im Ausländerrecht 2006