miliennachzugs ein grösseres öffentliches Interesse beizumessen als dem privaten Interesse der betroffenen Ausländer an uneingeschränkter Lebens- und Beziehungsgestaltung. Dies umso mehr, als die mit der Auflage verbundene Einschränkung befristet ist: Sobald der Ehegatte eines mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz lebenden Ausländers eine eigenständige Niederlassungsbewilligung erwirbt, nach Art. 17 Abs. 2 ANAG also nach ordnungsgemässem und ununterbrochenem Aufenthalt von fünf Jahren in der Schweiz, können die Ehegatten unbeschadet ihrer Aufenthaltsrechte getrennten Wohnsitz nehmen.