Es stellt sich weiter die Frage, ob die Auferlegung der Auflage auch erforderlich sei. Die Auflage, mit dem Ehegatten in tatsächlicher Lebensgemeinschaft zusammenzuwohnen, stellt zweifellos einen erheblichen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Ausländer dar. Dennoch ist eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme nicht ersichtlich, wenn mit verhältnismässigem Aufwand überprüfbar bleiben soll, ob die Einreise auch tatsächlich zum Zweck des ehelichen Zusammenlebens erfolgte. Unter dem Aspekt der Zumutbarkeit erscheint die Auflage des tatsächlichen Zusammenlebens zwar nicht ganz unproblematisch. Insgesamt ist aber der Missbrauchsbekämpfung im Bereich des Fa-