rechtlichen Bestimmungen zum Familiennachzug bezwecken einerseits, den betroffenen Ausländern die Fortführung ihrer Familiengemeinschaft in der Schweiz zu ermöglichen. Andererseits soll verhindert werden, dass Nachzuziehende unter dem Titel des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, ohne effektiv in Familiengemeinschaft in der Schweiz zusammenleben zu wollen. Die Auflage des Zusammenlebens in ehelicher Gemeinschaft erweist sich damit als geeignete Massnahme der Missbrauchsverhinderung. Es stellt sich weiter die Frage, ob die Auferlegung der Auflage auch erforderlich sei.