Unzulässig sind dagegen sachfremde Auflagen. Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Auflage des Zusammenlebens diesen Anforderungen genügt. 2.5.1. Dass mit Art. 5 bzw. 9 ANAG dem Legalitätsprinzip entsprochen wird, steht ausser Zweifel und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Gleiches gilt für die Frage, ob die Auflage des ehelichen Zusammenlebens sachgerecht und sachbezogen ist, da bereits Art. 17 Abs. 2 ANAG das eheliche Zusammenwohnen als gesetzliche Voraussetzung für die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung definiert. 2.5.2. Die Auflage des ehelichen Zusammenwohnens muss schliesslich verhältnismässig sein.