Konkret genügt es für die Zulässigkeit der Nebenbestimmung, wenn sich diese aus dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck ergibt. Eine Bewilligung kann im Sinne einer milderen Massnahme namentlich dann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, wenn die Bewilligung auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen auch verweigert werden könnte. Schliesslich müssen Nebenbestimmungen die Voraussetzungen der Eignung, Erforderlichkeit sowie der Verhältnismässigkeit zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung (Zumutbarkeit) erfüllen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., S. 191 f., Rz. 918 ff.). Unzulässig sind dagegen sachfremde Auflagen.