ANAG stellt eine Nebenbestimmung einer Verfügung dar. Sie bezweckt, die durch die Verfügung begründeten Pflichten und Rechte genauer zu umschreiben und entsprechend den konkreten Umständen auszugestalten (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., S. 189, Rz. 901). Voraussetzung für den Erlass einer Nebenbestimmung ist das Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage und die Einhaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. Konkret genügt es für die Zulässigkeit der Nebenbestimmung, wenn sich diese aus dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck ergibt.