Erklärung abgegeben hat. Massgebend ist auch, ob die dem Betroffenen auferlegte "Bedingung" im Einzelfall als zulässig bezeichnet werden kann. Dabei ist zu klären, welchen inhaltlichen Anforderungen diese Verpflichtungen und Erklärungen genügen müssen, um generell als zulässige "Bedingung" zu gelten. Soweit Art. 10 Abs. 3 ANAV hierzu nichts zu entnehmen ist, ist auf die in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zurückzugreifen. 2.5. Eine Bedingung (bzw. richtigerweise Auflage) im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG stellt eine Nebenbestimmung einer Verfügung dar.