Da bei Eintritt bzw. bei Wegfall der "Bedingung" die Rechtswirksamkeit der Verfügung demzufolge weder eintritt noch endigt, sondern - insbesondere bei Wegfall der "Bedingung" - der Widerruf der Verfügung ausgesprochen werden kann, handelt es sich hierbei gemäss herrschender Lehrer - entgegen der verwendeten Terminologie - nicht um eine Bedingung sondern vielmehr um eine Auflage. Unter diesen Umständen steht fest, dass in Art. 5 und 9 ANAG sowie in Art. 10 ANAV zwar der Begriff der "Bedingung" verwendet wird, jedoch als "Auflage" zu verstehen ist. 2.4.3. Bei genauerer Betrachtung der Legaldefinition der "Bedingung" nach Art.