In casu erteilte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer mit sofortiger Rechtswirkung eine Aufenthaltsbewilligung, stellte aber zugleich ausdrücklich deren Nichtverlängerung bzw. Widerruf für den Fall der Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens in Aussicht. Da bei Eintritt bzw. bei Wegfall der "Bedingung" die Rechtswirksamkeit der Verfügung demzufolge weder eintritt noch endigt, sondern - insbesondere bei Wegfall der "Bedingung" - der Widerruf der Verfügung ausgesprochen werden kann, handelt es sich hierbei gemäss herrschender Lehrer - entgegen der verwendeten Terminologie - nicht um eine Bedingung sondern vielmehr um eine Auflage.