Damit liegt im Sinne von Art. 10 Abs. 3 ANAV eine "Bedingung" vor. In casu erteilte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer mit sofortiger Rechtswirkung eine Aufenthaltsbewilligung, stellte aber zugleich ausdrücklich deren Nichtverlängerung bzw. Widerruf für den Fall der Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens in Aussicht.