10 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV) vom 1. März 1949 definiert. Als an Aufenthaltsbewilligungen geknüpfte "Bedingungen" gelten danach die "vom Ausländer im Bewilligungsverfahren übernommenen Verpflichtungen und abgegebenen Erklärungen, besonders über den Zweck des Aufenthaltes". Der Beschwerdeführer unterzeichnete am 11. Februar 2005 im Rahmen der Bewilligungserteilung eine Erklärung, wonach er von der "Bedingung" des ehelichen Zusammenlebens Kenntnis genommen habe. Damit liegt im Sinne von Art. 10 Abs. 3 ANAV eine "Bedingung" vor.