2.4.2. In der Lehre wird eingeräumt, dass die in der Praxis verwendete Terminologie an Klarheit zu wünschen übrig lasse. Häufig werde als Bedingung bezeichnet, was in Tat und Wahrheit eine Auflage darstelle. Ob eine Bedingung oder eine Auflage vorliege, sei nicht nach der Bezeichnung sondern nach dem Sinn und Zweck zu beurteilen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., S. 191, Rz. 915). Der Bedingungsbegriff von Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG wird in Art. 10 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV) vom 1. März 1949 definiert.