Von der Bedingung unterscheidet sich die Auflage dadurch, dass die Rechtswirksamkeit der Verfügung nicht davon abhängt, ob die Auflage erfüllt wird oder nicht. Wird die Auflage nicht (mehr) erfüllt, berührt dies nicht die Gültigkeit der Verfügung, kann aber einen Grund für den Widerruf der Verfügung darstellen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., S. 190 f., Rz. 913 f.). 2006 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 413