Nach der herrschenden Lehre liegt eine Bedingung dann vor, wenn die Rechtswirksamkeit einer Verfügung von einem künftigen ungewissen Ereignis abhängig gemacht wird. Man unterscheidet zwischen Suspensivbedingungen, bei denen die Rechtswirksamkeit der Verfügung erst eintritt, wenn die Bedingung erfüllt ist und Resolutivbedingungen, bei denen die Rechtswirksamkeit der Verfügung mit Eintritt der Bedingung endigt (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Basel/Genf/St. Gallen/Zürich 2006, S. 190, Rz.