darstellt und ein Widerruf damit grundsätzlich zulässig ist. 2.4. Zunächst ist zu klären, ob die "Bedingung" des Zusammenlebens, welche das Migrationsamt an die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung knüpft, eine Bedingung im Rechtssinne und insbesondere im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG darstellt. 2.4.1. Nach der herrschenden Lehre liegt eine Bedingung dann vor, wenn die Rechtswirksamkeit einer Verfügung von einem künftigen ungewissen Ereignis abhängig gemacht wird.