onsamt am 27. April 2006 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung. 2.3. Gestützt auf Art. 5 Abs. 1 ANAG kann eine Aufenthaltsbewilligung mit Bedingungen verbunden werden. Wird eine Bedingung nicht (mehr) erfüllt, kann die Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG widerrufen werden. Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Bedingung des ehelichen Zusammenlebens, unter welcher dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, eine Bedingung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG darstellt und ein Widerruf damit grundsätzlich zulässig ist.