Der Beschwerdeführer erklärte am 11. Februar 2005 mit seiner Unterschrift, diese Bedingung zur Kenntnis genommen zu haben. Am 9. November 2005 trennten sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau und wohnen seither nicht mehr zusammen. Hierauf verfügte das Migrati- 412 Rekursgericht im Ausländerrecht 2006