{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2006-11-24", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-BE-2006-23_2006-11-24.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3581", "Checksum": "3e9fd3962262bbea4ddf2ca13aa7bcca"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-BE.2006.23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 24.11.2006 1-BE.2006.23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. 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II./4.1.-4.4.).\n\n2006 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 411\n\nwürde dies bedeuten, dass ein Betroffener, der sich im neunten Jahr\netwas zu Schulden kommen lässt, erst nach 18-jährigem Aufenthalt\nin der Schweiz eine Härtefallbewilligung beantragen könnte. Diese\nAuffassung wird - wie die vorgenommene Interessenabwägung gezeigt hat - den Umständen des Einzelfalles nicht gerecht.\n\n85 Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung\nDie Auflage des Zusammenlebens in ehelicher Gemeinschaft stellt eine\nzulässige \"Bedingung\" im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG dar. Eine\nAufenthaltsbewilligung darf grundsätzlich widerrufen oder nicht mehr\nverlängert werden, wenn diese Auflage nicht mehr erfüllt ist\n(Erw. II./2.2.-2.6.).\nDie Verhältnismässigkeit eines Widerrufs einer Aufenthaltsbewilligung ist\ndann zu prüfen, wenn der Ausreisezeitpunkt vor Ablauf der Aufenthaltsbewilligung terminiert wird (Erw. II./4.1.-4.4.).\n\nAus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n24. November 2006 in Sachen B.G. betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (1-BE.2006.23).\n\nAus den Erwägungen\n\nII. 2.2. Dem Beschwerdeführer wurde am 4. Februar 2005 gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.\nDiese wurde am 1. Dezember 2005 bis zum 31. Januar 2007 verlängert. Der Beschwerdeführer wurde im Bewilligungsverfahren mit\nSchreiben des Migrationsamtes vom 4. Februar 2005 ausdrücklich\ndarauf aufmerksam gemacht, dass ihm die Aufenthaltsbewilligung\nunter der Bedingung des Zusammenlebens mit seiner Ehefrau erteilt\nund widerrufen oder nicht mehr verlängert werde, sobald diese\nBedingung nicht oder nicht mehr restlos erfüllt sei. Der Beschwerdeführer erklärte am 11. Februar 2005 mit seiner Unterschrift, diese\nBedingung zur Kenntnis genommen zu haben. Am 9. November\n2005 trennten sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau und\nwohnen seither nicht mehr zusammen. Hierauf verfügte das Migrati-\n412 Rekursgericht im Ausländerrecht 2006\n\nonsamt am 27. April 2006 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG den\nWiderruf der Aufenthaltsbewilligung.\n2.3. Gestützt auf Art. 5 Abs. 1 ANAG kann eine Aufenthaltsbewilligung mit Bedingungen verbunden werden. Wird eine Bedingung nicht (mehr) erfüllt, kann die Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG widerrufen werden. Zu prüfen ist\nnachfolgend, ob die Bedingung des ehelichen Zusammenlebens, unter welcher dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung erteilt\nwurde, eine Bedingung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG darstellt und ein Widerruf damit grundsätzlich zulässig ist.\n2.4. Zunächst ist zu klären, ob die \"Bedingung\" des Zusammenlebens, welche das Migrationsamt an die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung knüpft, eine Bedingung im Rechtssinne und insbesondere im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG darstellt.\n2.4.1. Nach der herrschenden Lehre liegt eine Bedingung dann\nvor, wenn die Rechtswirksamkeit einer Verfügung von einem künftigen ungewissen Ereignis abhängig gemacht wird. Man unterscheidet\nzwischen Suspensivbedingungen, bei denen die Rechtswirksamkeit\nder Verfügung erst eintritt, wenn die Bedingung erfüllt ist und\nResolutivbedingungen, bei denen die Rechtswirksamkeit der Verfügung mit Eintritt der Bedingung endigt (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Basel/Genf/St.\nGallen/Zürich 2006, S. 190, Rz. 907 f.). Formell zeichnet sich eine\nBedingung (etwa gegenüber einer gesetzlichen Voraussetzung, welche unmittelbar gilt) dadurch aus, dass sie in der zugehörigen Verfügung ausdrücklich vermerkt wird (vgl. Rahel Küttel, in: Patricia\nSchiess Rütimann [Hg.], Schweizerisches Ausländerrecht in Bewegung?, S. 43).\nDemgegenüber stellt eine Auflage eine mit einer Verfügung verbundene zusätzliche Verpflichtung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen dar. Von der Bedingung unterscheidet sich die Auflage dadurch, dass die Rechtswirksamkeit der Verfügung nicht davon abhängt, ob die Auflage erfüllt wird oder nicht. Wird die Auflage nicht\n(mehr) erfüllt, berührt dies nicht die Gültigkeit der Verfügung, kann\naber einen Grund für den Widerruf der Verfügung darstellen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., S. 190 f., Rz. 913 f.).\n2006 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 413\n\n"}